In Neu-Hohenschönhausen steht eine Großsiedlung mit rund 29.000 Wohnungen, die von 1984 bis 1989 im industriellen Wohnungsbau der DDR entstand. Ab 2002 förderte das Land dort den Stadtumbau, bei dem unter anderem 12 Kitas und 8 Schulen zurückgebaut wurden (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung).
Fennpfuhl ist älter, dort begann der Wohnungsbau schon 1970 mit Punkthochhäusern und Elfgeschossern. Noch weiter zurück reicht Friedrichsfelde mit Häusern aus den 1960er und 1970er Jahren, darunter das Wohnhochhaus GT 18 mit 18 Geschossen. Neu-Hohenschönhausen ist mit 59.715 Einwohnern zugleich der größte Ortsteil des Bezirks, knapp vor Friedrichsfelde mit 58.445 (Einwohnerregister, Stand 31.12.2025).
Für die Verwaltung heißt Plattenbau in Lichtenberg vor allem kleine Wohnungen, denn im Schnitt hat eine Lichtenberger Wohnung 64,7 Quadratmeter, der kleinste Wert aller Bezirke (IBB-Wohnungsmarktbericht 2025, Datenstand 2024). Auch die Wohnfläche je Einwohner ist mit 34,6 Quadratmetern die niedrigste der Stadt. Auf dieselbe Hausfläche kommen deshalb mehr Mietverträge, mehr Kautionen und mehr Einzelabrechnungen, und das spüren Sie als Eigentümer spätestens dann, wenn für jede einzelne Wohnung die Abrechnung fertig werden muss. Aufzug, Müllplatz und Treppenhausreinigung laufen dabei über die Betriebskosten, der Aufzug nach § 2 Nr. 7 BetrKV.
Im Mietspiegel 2026 gehören Lichtenberger Wohnungen der Baujahre 1973 bis 1990 in die Spalten „Ost mit Wendewohnungen“, und das betrifft den gesamten Bestand von Neu-Hohenschönhausen aus den 1980er Jahren. Wir achten darauf besonders, weil eine Erhöhung, die sich auf die West-Spalten derselben Baujahre stützt, mit den falschen Werten rechnet.
Gehört Ihnen in einem dieser Häuser eine einzelne Wohnung, ist für das Gemeinschaftseigentum ein WEG-Verwalter zuständig. Um Ihre Wohnung und Ihren Mieter kümmern wir uns dann als Sondereigentumsverwaltung für vermietete Eigentumswohnungen. Aus der Hausgeldabrechnung, die der WEG-Verwalter jedes Jahr schickt, ziehen wir die umlagefähigen Kosten heraus und rechnen sie mit Ihrem Mieter ab. Die Zwölfmonatsfrist dafür läuft auch dann, wenn die Gemeinschaft ihre Jahresabrechnung noch nicht beschlossen hat (BGH, VIII ZR 249/15), und darum behalten wir sie von Anfang an im Blick.