Wer die Arbeit am Haus endlich abgeben will, unterschreibt den Vertragsentwurf einer Verwaltung gern zügig, und gerade dann lohnt sich der genaue Blick. Ein Verwaltervertrag für die Mietverwaltung ist ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgung nach §§ 611 und 675 BGB, und ein gesetzliches Muster dafür gibt es nicht. Was die Verwaltung tun muss und was sie darf, steht deshalb allein in diesem Papier.
Neun Klauseln sollten Sie vor der Unterschrift prüfen: Leistungsumfang, Vollmacht, Freigabegrenze mit Jahresbudget, Konten, Berichtspflicht, Vergütung, Laufzeit und Kündigung, Herausgabe am Vertragsende und Haftung. Was der Vertrag offenlässt, regelt das BGB, etwa die Herausgabe am Vertragsende und, wenn keine feste Laufzeit vereinbart ist, die Kündigungsfrist.

