Wer seine Abrechnung seit Jahren nach demselben Muster erstellt, muss für 2025 an vier Stellen genauer hinschauen: beim Kabelfernsehen, bei den CO2-Kosten, bei der Grundsteuer und bei den digitalen Belegen. Eine fünfte Neuerung betrifft die Zähler im Haus und hat ihren Stichtag am 31.12.2026.
Kabelfernsehen
Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Sie Nutzungsentgelte für Kabelfernsehen und die Urheberrechtsgebühren nicht mehr umlegen. § 2 Nummer 15 BetrKV nennt diese Kosten nur noch bis zum 30. Juni 2024, in einer Abrechnung für 2025 haben sie also nichts mehr zu suchen. Beim Kabelanschluss bleibt damit nur der Betriebsstrom der Verteilanlage im Haus umlagefähig, bei einer Gemeinschaftsantenne außerdem ihre regelmäßige Prüfung. Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, gilt § 2 Nummer 15 a und b BetrKV gar nicht.
Anders sieht es beim Glasfaseranschluss aus, für den ein Bereitstellungsentgelt nach § 72 TKG umgelegt werden kann, wenn die Umsetzung wirtschaftlich ist. Bei aufwändigen Maßnahmen muss der Vermieter allerdings vorher drei Angebote einholen (§ 556 Abs. 3a BGB).
CO2-Kosten
Seit dem 1. Januar 2023 teilen Vermieter und Mieter die CO2-Kosten der Heizung nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz, und zwar nach einer einfachen Logik: Je schlechter das Gebäude abschneidet, desto größer ist Ihr Anteil. Er reicht von null bei weniger als 12 Kilogramm CO2 je Quadratmeter und Jahr bis zu 95 Prozent ab 52 Kilogramm.
Mit der Heizkostenabrechnung ermitteln Sie den Ausstoß je Quadratmeter, stufen das Gebäude ein und ziehen Ihren Anteil ab (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 CO2KostAufG). In der Abrechnung stehen dann Einstufung, Mieteranteil und Berechnungsgrundlagen, damit Ihr Mieter nachvollziehen kann, wie Sie gerechnet haben. Bei einer Gasetagenheizung ist es umgekehrt, denn dort ermittelt der Mieter selbst und hat gegen Sie einen Anspruch auf Erstattung.
Für Gas- und Ölheizungen, die nach § 43 GModG neu eingebaut werden, kommt noch eine Regel hinzu, die vor jeder Heizungsentscheidung auf den Tisch gehört. Ab dem 1. Januar 2028 tragen Vermieter und Mieter dort die CO2-Kosten und die Gas-Netzentgelte je zur Hälfte (§§ 5a bis 5d CO2KostAufG, eingefügt im Juli 2026).
Grundsteuer in Berlin
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Berlin die neue Grundsteuer nach dem Bundesmodell, und mit ihr hat sich der Hebesatz deutlich bewegt. Für 2025 lag er für bebaute Grundstücke bei 470 Prozent, vorher waren es 810 Prozent. Für Wohngrundstücke beträgt die Steuermesszahl 0,31 Promille.
In die Abrechnung für 2025 gehört deshalb der Betrag aus dem neuen Bescheid und nicht der alte Wert aus 2024, auch wenn man sich an den gewöhnt hatte. Umlagefähig ist die Grundsteuer nach § 2 Nummer 1 BetrKV, sofern der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht.
Belege und Zähler
Verlangt Ihr Mieter Einsicht in die Belege, dürfen Sie diese seit dem 1. Januar 2025 elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB), was beiden Seiten einen Termin erspart. Mehr Aufwand machen die Zähler. Wärme- und Warmwasserzähler sowie Heizkostenverteiler, die sich nicht aus der Ferne ablesen lassen, müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Sind fernablesbare Geräte eingebaut, steht dem Mieter jeden Monat eine Verbrauchsinformation zu.