Die Kaution nach dem Auszug abrechnen
Ist die Wohnung zurückgegeben, prüfen Sie, ob Ihnen noch Ansprüche zustehen, und zahlen den Rest mit den Zinsen zurück. Für diese Prüfung haben Sie eine angemessene Frist, deren Länge vom Einzelfall abhängt.
Grundlage dafür ist das Rückgabeprotokoll, verglichen mit dem Protokoll vom Einzug, denn was beim Einzug in Ordnung war und beim Auszug beschädigt ist, ist der Ansatzpunkt für Ihre Ersatzansprüche. Deshalb lohnt sich bei jeder Übergabe ein Protokoll, das Zustand, Mängel und Zählerstände festhält, auch wenn es an einem hektischen Umzugstag lästig erscheint.
Ist aus der laufenden Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung zu erwarten, dürfen Sie einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten (BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05). Das gilt bis zum Ablauf Ihrer Frist für die Abrechnung, und der übrige Betrag wartet nicht auf diese Abrechnung.
Ihre Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Wohnung verjähren sechs Monate nach der Rückgabe. Mit solchen Ansprüchen dürfen Sie laut BGH aber auch dann noch gegen die Rückzahlung aufrechnen, wenn sie schon verjährt sind. Ein vorheriges Verlangen nach Geldersatz ist dafür nicht nötig (Urteil vom 10.07.2024, VIII ZR 184/23).
In dieser Reihenfolge kommen Sie zu einer sauberen Abrechnung:
- Rückgabeprotokoll mit dem Einzugsprotokoll vergleichen und neue Schäden festhalten.
- Schäden beziffern, etwa mit einem Kostenvoranschlag, und innerhalb der sechs Monate gegen die Kaution verrechnen. Reicht die Kaution nicht, klären Sie mit Ihrem Anwalt, wie Sie die Verjährung rechtzeitig hemmen.
- Offene Forderungen aus dem Mietverhältnis prüfen, etwa ausstehende Mieten.
- Für eine erwartete Nachzahlung aus den Betriebskosten einen angemessenen Teil zurückbehalten.
- Den Rest mit den aufgelaufenen Zinsen auszahlen und dem Mieter die Abrechnung schriftlich schicken.
- Nach der Betriebskostenabrechnung den zurückbehaltenen Teil verrechnen und auszahlen.
Ein Freibrief für späte Abrechnungen ist die Rechtsprechung trotzdem nicht. Die Frist für die Kautionsabrechnung bleibt angemessen, und je länger der Auszug zurückliegt, desto schwerer lässt sich ein Schaden belegen, weil Erinnerungen verblassen.