Gerät ein Mieter mit der Miete in Rückstand, dürfen Sie fristlos kündigen, sobald eine von zwei Schwellen erreicht ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Entweder fehlt an zwei aufeinanderfolgenden Terminen die Miete oder ein Teil davon, der zusammen mehr als eine Monatsmiete ausmacht. Oder der Rückstand wächst über mehr als zwei Termine hinweg auf zwei Monatsmieten an. Eine Abmahnung brauchen Sie in beiden Fällen nicht.
Ganz abgeschlossen ist die Sache mit der Kündigung allerdings noch nicht, denn danach bleibt dem Mieter die Schonfrist. Zahlt er den gesamten Rückstand spätestens zwei Monate, nachdem die Räumungsklage rechtshängig geworden ist, wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Rechtshängig ist die Klage, sobald sie dem Mieter zugestellt ist.
Für Sie als Vermieter ist ein Rückstand mehr als eine offene Zeile im Kontoauszug, denn Kreditrate, Grundsteuer und Versicherung für das Haus laufen weiter, ob die Miete kommt oder nicht. Trotzdem hat ein Rückstand oft Gründe, die sich klären lassen, etwa einen Jobwechsel, eine verspätete Zahlung vom Amt oder einen geänderten Dauerauftrag. Am Anfang stehen deshalb die Mahnung und, wo es passt, ein Gespräch. Die Kündigung ist der letzte Schritt, und gerade weil so viel an ihr hängt, muss sie formal stimmen.




